a) Das Tier ist artgerecht zu halten, die erforderliche Pflege ist sicherzustellen. Die Vorschriften des Tierschutzgesetzes sind zu beachten. Das erworbene Tier darf nicht zu Versuchszwecken, gleich welcher Art, benutzt werden.
b) Das Tier darf nicht zur Zucht verwendet werden. Bei noch nicht kastriertem Tier muß das Tier spätestens bei eintretender Geschlechtsreife kastriert werden.
c) Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des Tieres an Dritte ist untersagt.
d) Die Tötung des Tieres ist nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung und Zustimmung des obigen Vereines zulässig. Ausgenommen von diesem Verbot sind dringende Notfälle, bei denen eine sofortige Tötung dem Tier schwere Leiden und Schmerzen erspart.
e) Falls das Tier getötet werden musste, entläuft oder sonst abhanden kommt, ist der obige Verein unverzüglich zu benachrichtigen.
f) Die Einhaltung der oben aufgeführten Auflagen wird von Mitarbeitern des obigen Vereines überwacht. Auf Verlangen ist den Mitarbeitern das Tier vorzuzeigen und eine Besichtigung der Räumlichkeiten zu gestatten, soweit die Tiere darin gehalten werden.
Der Übernehmer verpflichtet sich, eine Adressänderung unverzüglich bekanntzugeben.
3. Nichteinhaltung der AuflagenBei einem Verstoß gegen eine der oben angeführten Auflagen kann der obige Verein die Rückübertragung des Eigentums an dem Tier und die sofortige Herausgabe des Tieres fordern. Sollten Streitigkeiten für die ordnungsgemäße Erfüllung einer Auflage bestehen, wird das Tier bis zur endgültigen Klärung des Sachverhalts in einem Tierheim verwahrt.
4. Rückübertragung des EigentumsSollte ein Dritter das Eigentum an dem übertragenen Tier nachweisen, so wird der Vertrag unwirksam und das Tier ist umgehend an den tatsächlichen Eigentümer herauszugeben. Der Übernehmer hält den obigen Tierschutzverein von allen Ansprüchen des Dritten frei.
5. VertragsstrafeDer Übernehmer verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der oben aufgeführten Auflagen an den obigen Verein eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Die Vertragsstrafe beträgt 250,-€.
6. HaftungDer obige Verein haftet für Rechts- und Sachmängel nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für bestehende Erkrankungen des übergebenen Tieres wird keine Haftung übernommen.
7. AbschlussbestimmungenIm Falle der Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vertragsbestimmungen sollen die übrigen Vertragsbestimmungen gleichwohl gelten. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Diese sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
____________________________, den ________________________
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i.A.Verein Übernehmer
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i.A.Verein Übernehmer